Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der EndoControl UG (haftungsbeschränkt), Hanomagstraße 22, 21244 Buchholz in der Nordheide (nachfolgend "EndoControl" genannt) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(2) Der Umfang der Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen. EndoControl erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EndoControl hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Mit Abschluss eines Kaufvertrags erklärt sich der Kunde einverstanden, von EndoControl elektronische Nachrichten, wie Einladungen zu Messen oder Produktvorstellungen, per E-Mail zu erhalten. Der Kunde kann diesen Service jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist widerrufen.
§ 2 Angebote und Lieferung
(1) Angebote und Kostenvoranschläge von EndoControl sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Bestellung des Kunden von EndoControl schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert wurde.
(2) Technische Änderungen sowie Abweichungen in Maßen, Gewichten, Leistungsdaten oder Darstellungen in Prospekten und anderen Unterlagen bleiben vorbehalten, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und keine wesentlichen Veränderungen darstellen.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Kunden zumutbar sind. Sofern Teillieferungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen erfolgen, ist EndoControl berechtigt, Teilrechnungen zu stellen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß den jeweils geltenden Incoterms), zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Übernimmt EndoControl die Montage oder Aufstellung und wurde keine andere Vereinbarung getroffen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung auch alle anfallenden Nebenkosten, wie etwa Reisekosten und Kosten für den Transport von Werkzeugen.
(3) Zahlungen sind an die von EndoControl angegebenen Zahlstellen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum fällig.
(4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder treten Umstände ein, die ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, ist EndoControl berechtigt, die Restschuld fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
(1) EndoControl behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Ersatz- oder Austauschteile, die eingebaut wurden und wesentliche Bestandteile des Produkts im Sinne von § 93 BGB geworden sind.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist EndoControl nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme erfolgt auf Kosten des Kunden. In der bloßen Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser wird ausdrücklich erklärt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und, sofern erforderlich, Inspektions- und Wartungsarbeiten durchzuführen.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde EndoControl unverzüglich schriftlich zu informieren.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit in Höhe des Rechnungsbetrags an EndoControl abgetreten.
§ 5 Fristen für Lieferungen, Verzug
(1) Lieferfristen beginnen erst nach Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen und der Erfüllung aller erforderlichen Verpflichtungen. Verzögerungen, die vom Kunden zu vertreten sind, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.
(2) Bei unvorhergesehenen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs von EndoControl liegen, wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg oder Streiks, ist EndoControl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferfrist entsprechend zu verlängern.
(3) Verzögert sich die Selbstbelieferung von EndoControl, ohne dass dies von EndoControl zu vertreten ist, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung.
(4) Kommt EndoControl in Verzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Ware versendet oder abgeholt wurde. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt.
(2) Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 7 Aufstellung und Montage
(1) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten für die Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:
a) Der Kunde übernimmt auf seine Kosten alle erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen Nebenarbeiten sowie die Bereitstellung von Fachkräften, Werkzeugen und Materialien.
b) Der Kunde stellt die für die Montage notwendigen Geräte und Materialien sowie die Energieversorgung bereit.
c) Der Kunde stellt angemessene Lagermöglichkeiten für die Maschinenteile und Materialien sowie Aufenthaltsräume für das Montagepersonal zur Verfügung.
(2) Der Kunde hat EndoControl unaufgefordert alle erforderlichen Informationen über verdeckt geführte Leitungen oder statische Besonderheiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Verzögert sich die Montage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt dieser die zusätzlichen Kosten, insbesondere für Wartezeiten und zusätzliche Anfahrten.
(4) Nach Abschluss der Montage hat der Kunde die Abnahme unverzüglich zu bescheinigen. Wird die Abnahme nicht innerhalb einer vereinbarten Frist durchgeführt, gilt die Leistung als abgenommen.
§ 8 Probelauf/Testversion
(1) Ein Probelauf kann vereinbart werden, indem EndoControl dem Kunden ein Testgerät zur Verfügung stellt. Dieses dient ausschließlich der Erprobung der gewünschten Funktion. EndoControl übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Testgerät für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet ist, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zugesichert.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Test unter realen Bedingungen durchzuführen und die Eignung des Geräts für seine Zwecke zu prüfen.
(3) Entscheidet sich der Kunde für den Erwerb eines Geräts, haftet EndoControl nicht für den vom Kunden beabsichtigten Erfolg, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
§ 9 Gewährleistung
(1) Für Mängel der Lieferung haftet EndoControl nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß erfüllt.
(2) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann EndoControl nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unmöglich, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(4) Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder natürliche Abnutzung entstehen.
(5) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung.
§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
(1) Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben im Eigentum von EndoControl. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
(2) Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen Software, beschränkt auf die vereinbarten Leistungsmerkmale und Geräte.
(3) Enthält die Software Open-Source-Komponenten, unterliegt deren Nutzung den entsprechenden Lizenzbestimmungen, auf die der Kunde hingewiesen wird.
§ 11 Haftung
(1) EndoControl haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Für leicht fahrlässige Verletzungen haftet EndoControl nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Personenschäden bleibt unberührt.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von EndoControl.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von EndoControl, sofern der Kunde Kaufmann ist.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 05/24)
§ 1 Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für Unternehmen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch nicht bei vorbehaltloser Annahme der Lieferung. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.
§ 2 Bestellungen
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Bestellung innerhalb von 14 Tagen anzunehmen, es sei denn, es wurden im Einzelfall andere Bindungsfristen vereinbart. Erfolgt keine fristgerechte Annahme, sind wir nicht mehr an den Auftrag gebunden.
(2) Lieferabrufe können auch per elektronischer Datenübertragung erfolgen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.
(2) Der Preis beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Lieferung "frei Haus", einschließlich Verladung und Verpackung. Eine Transportversicherung wird nicht berechnet, da wir Selbstversicherer sind.
(3) Uns stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.
(4) Wir zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder netto bei späterer Zahlung.
§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald er erkennt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle eines Lieferverzugs sind wir berechtigt, einen pauschalen Verzugsschaden in Höhe von 1,5 % des Lieferwerts pro vollendeter Woche zu verlangen, maximal jedoch 5 %. Der Lieferant hat das Recht nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben vorbehalten.
§ 5 Qualität und Dokumentation
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik, den relevanten DIN-Normen, Sicherheitsvorschriften sowie den gesetzlichen Regelungen und den vereinbarten technischen Daten entsprechen.
(2) Der Lieferant führt eine der Art und dem Umfang angemessene Qualitätssicherung durch, die dem Stand der Technik entspricht, und weist uns diese auf Anforderung nach. Zudem führt er eine dokumentierte Warenausgangsprüfung durch, um sicherzustellen, dass die Lieferungen die vereinbarten Merkmale erfüllen.
(3) Erkennt der Lieferant, dass seine Lieferungen die vereinbarten Anforderungen nicht vollständig erfüllen, hat er uns unverzüglich schriftlich zu informieren.
(4) Beabsichtigt der Lieferant Änderungen an seinen Lieferungen oder Herstellprozessen (z. B. in Bezug auf Spezifikationen, Materialien, Maße oder Herstellungsorte), hat er uns vorab schriftlich darüber zu informieren. Änderungen bedürfen in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
§ 6 Mängeluntersuchung
(1) Unsere Pflicht zur Rüge versteckter Mängel gemäß § 377 HGB ist ausgeschlossen. Wir verpflichten uns lediglich zur Mindestkontrolle anhand des Lieferscheins und auf sichtbare Transportschäden. Der Lieferant übernimmt die Endkontrolle der Waren und schließt eine Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns ab.
(2) Bei offensichtlichen Mängeln gilt unsere Rüge als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen nach Wareneingang oder nach Entdeckung eines versteckten Mangels beim Lieferanten eingeht.
§ 7 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Uns stehen alle gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln uneingeschränkt zu. Wir können nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, wobei der Lieferant die dafür erforderlichen Kosten trägt. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Wird im Rahmen der Nacherfüllung eine neue Lieferung vorgenommen, beginnt die Verjährungsfrist erneut, sofern dies als Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht zu sehen ist.
(3) In dringenden Fällen (Gefahr im Verzug) sind wir berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Stellen wir Teile zur Verfügung, behalten wir uns das Eigentum daran vor.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf alle durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Produkte. Erfolgt die Verarbeitung mit Waren Dritter, an denen ebenfalls Eigentumsvorbehalte bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Warenwerte.
(3) Übersteigen unsere Sicherungsrechte den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 50 %, werden die überschießenden Sicherheiten freigegeben.
§ 9 Regress
(1) Wird EndoControl aufgrund eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache in Anspruch genommen, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
(2) Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Rückrufaktionen, die wir aufgrund eines Mangels der gelieferten Ware durchführen müssen.
(3) Uns steht der Regressanspruch nach § 478 BGB vollumfänglich zu, es sei denn, uns wird ein gleichwertiger Ausgleich gewährt.
(4) Der Lieferant hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 10 Mio. Euro pro Schadensfall abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
§ 10 Schutzrechte und Geheimhaltung
(1) Der Lieferant haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Sollte EndoControl von Dritten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Lieferant von diesen Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
(3) Alle Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, trägt der Lieferant.
(4) Konstruktionszeichnungen und ähnliche Unterlagen bleiben unser Eigentum und sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden.
§ 11 Ursprungsnachweise, Umsatzsteuerliche Nachweise und Exportbeschränkungen
(1) Vom Lieferanten angeforderte Ursprungsnachweise sind vollständig und ordnungsgemäß unterschrieben kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Lieferant informiert uns unverzüglich, wenn eine Lieferung ganz oder teilweise Exportbeschränkungen unterliegt.
(3) Lieferanten aus der EU sind verpflichtet, uns Langzeitlieferantenerklärungen innerhalb von 30 Tagen nach Auftragsannahme und dann jährlich zur Verfügung zu stellen.
§ 12 Rücktritt und Gesamthaftung
(1) Gesetzliche Rücktrittsrechte des Lieferanten bleiben unberührt.
(2) Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Darüber hinaus ist die Haftung von EndoControl, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
§ 13 Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Leistungsort ist der Geschäftssitz von EndoControl.
(2) Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von EndoControl, sofern der Lieferant Kaufmann ist.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
(1) Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.
(3) EndoControl verarbeitet alle Daten des Lieferanten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.